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Ordnung und Soziales

Personalausweis, beantragen


Kurzinformationen

Seit dem 01. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis. Er wird im Scheckkartenformat erstellt und beinhaltet neben den sichtbaren Daten im Inneren einen kontaktlosen Chip, auf dem neben den Ausweisdaten auch das digitale Lichtbild und (freiwillig) Fingerabdrücke des Ausweisinhabers gespeichert werden. Abgesehen von der bisherigen Funktion, der Identifizierung des Ausweisinhabers, bietet der neue Personalausweis darüber hinaus neue Funktionen und viele Einsatzmöglichkeiten in der Online-Welt.

 


Beschreibung

  • Es besteht keine Umtauschpflicht. Die Personalausweise bisheriger Art bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
  • Es besteht die Möglichkeit Fingerabdrücke speichern zu lassen. Dadurch wird eine eindeutigere Zuordnung von Ausweis und Besitzer/in möglich. Jeder Bürger/-in entscheidet selbst, ob er diese Funktion haben möchte.
  • Eine Online-Funktion (eID-Funktion) kann zugeschaltet werden. Mit dieser Funktion kann man sich im Internet oder an Automaten authentisieren und personalisierte Dienste nutzen.
  • Der neue Personalausweis ist für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet. Um diese Funktion nutzen zu können, muss sich der Inhaber an ein Trustcenter wenden und ein entsprechendes Zertifikat erwerben. Diese Funktion wird nicht von der Personalausweisbehörde eingetragen!

Ein neuer Personalausweis ist in folgenden Fällen zu beantragen:

  • bei Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises

  • bei Namensänderung (wegen Heirat, Scheidung, sonstiger Namensänderung)

  • bei Verlust des Personalausweises

  • bei Diebstahl des Personalausweises

  • ab Vollendung des 16. Lebensjahres

    Grundsätzlich ist ein Personalausweis nur dann erforderlich, wenn Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

 

Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis Personalausweisverordnung - PAuswV

 

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
 


Notwendige Unterlagen

  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • das persönliche Erscheinen ist zwingend erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben
  • ein Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass), um sich ausweisen zu können
  • Für die Beantragung eines Personalausweises für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt diese in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Personalausweis ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden.

Fristen

14 Tage nach Antragstellung erhalten Sie einen Brief mit den Zugangsdaten zur Online-Funktion (eID-Funktion). Nach Erhalt dieses Briefes kann der Persoanlausweis beim Einwohnermeldeamt abgholt werden.

 

Der Personalausweis kann nur persönlich oder von einer bevollmächtigten Person mit spezieller Vollmacht abgeholt werden. 


Gebühren

Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben            37,00 Euro

Personen vor der Vollendung des 24. Lebensjahres          22,80 Euro

 


Weiterführendes

Weitere Informationen finden Sie:

 

Der neue Personalausweis (Link zur Startseite)

 

 

 


Ansprechpartner

Frau Passlack
Gebäude II Zimmer: 29
Ernst-Thälmann-Str. 59
Telefon (033844) 62-334
Telefax (033844) 62-119

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119

Frau Brandenburger
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-338
Telefax (033844) 62-119


Formulare


Merkblätter

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KONTAKT

 

Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

Tel.: (033844) 620

Fax: (033844) 62119

E-Mail:

 

Sprechzeiten:

Dienstag   09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

Freitag  09:00-12:00 Uhr (nur Einwohner- und Meldewesen)

 

Durchwahl

Einwohner- und Meldewesen:

(033844) 62334 und 62338

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