Ordnung und Soziales
Reisepass, beantragen
Kurzinformationen
Deutsche Staatsangehörige, die über eine Grenze der Bundesrepublik aus- oder einreisen sind verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mitzuführen. Für Grenzüberschreitungen innerhalb des Bereiches der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wird der Personalausweis oder vorläufige Personalausweis als Reisedokument anerkannt, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert. Jeder Zielstaat bestimmt, welche Reisedokumente durch ihn anerkannt werden. Der Bürger ist verpflichtet, sich darüber bei den Reiseunternehmen oder diplomatischen Vertretungen ausreichend zu informieren.
In der Bundesrepublik wurde im November 2005 der elektronische Reisepass (ePass) eingeführt. Anfangs war als biometrisches Merkmal das Passfoto im Chip gespeichert. Seit dem 1. November 2007 werden zusätzlich zwei Fingerabdrücke gespeichert.
Benötigen Sie einen Reisepass sehr kurzfristig, kann dieser im Expressverfahren ausgestellt werden (montags bis freitags innerhalb von 72 Stunden).
Nur in begründeten Einzelfällen wird ein vorläufiger Reisepass ausgestellt.
Für Vielreisende kann ein Reisepass mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten ausgestellt werden.
Beschreibung
Reisepass
vorläufiger Reisepass
Express-Reisepass
In der Regel darf jeder nur einen Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen kann man zwei Pässe besitzen, wovon der zweite jedoch nur 6 Jahre gültig ist. Der Pass bleibt Eigentum der BRD. Ein Pass kann in begründeten Fällen versagt werden.
Die Eintragung eines Kindes in den Reisepass der Eltern ist seit dem 01.November 2007 nicht mehr zulässig.
Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich! Es kann nur ein neues Dokument ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Bei der Antragstellung dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen.
Der Passinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses der Passbehörde, in deren Zuständigkeit er meldebehördlich registriert ist, unverzüglich anzuzeigen.
Wenn der neue Pass gegen Unterschrift abgeholt wird, ist ein im Besitz befindlicher alter Pass abzugeben. Sie können Ihren alten Pass unter Umständen auch behalten, dazu ist er aber vorzulegen und ungültig zu machen.
Ein vorläufiger Reisepass kann nur im Ausnahmefall ausgestellt werden, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Express-Passes nicht mehr ausreicht. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Besonderheiten
Mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass kann man sich legitimieren, ggf. unter Beibringung einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung.
Wird ein Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr beantragt, ist er für sechs Jahre gültig.
Bei der Antragstellung nach dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.
Ein vorläufiger Reisepass gilt ein Jahr.
Für die Beantragung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt diese in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Pass ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgebrechtigten vorgelegt werden.
Seit 01.November 2007 wurde die Abnahme von Fingerabdrücken, eingeführt. Die Rechtsgrundlage ist die Änderung des Passgesetzes vom 20.Juli 2007 (BGBl. Teil I Nr. 35 S.1566). Dazu werden bei jedem Reisepass-Antrag ab jetzt zusätzlich zwei Fingerabdrücke des Antragstellers gescannt, auf hinreichende Qualität geprüft und an die Bundesdruckerei übermittelt. Auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisepasses werden u.a. das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Bezeichnung der erfassten Finger gespeichert. Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks, in der Regel des linken und des rechten Zeigefingers des Passbewerbers, auf dem Chip gespeichert.
Reisepässe für Kinder werden bis zum sechsten Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.
Für Vielreisende gibt es seit dem 01. Juni 2003 einen Reisepass, der 48 Seiten umfasst. Darin ist mehr Platz für amtliche Vermerke enthalten. Wenn ein solcher Reisepass beantragt wird, wird jedoch eine um 22 Euro höhere Gebühr fällig.
Rechtsgrundlagen
Paßgesetz (PaßG)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV)
Notwendige Unterlagen
ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)
Identitätsnachweis wie Personalausweis, bisheriger Pass oder Kinderausweis/-pass
eventuell die Geburtsurkunde
der Antrag muss persönlich unterschrieben werden.
Vollmacht bei Abholung durch eine bevollmächtigte Person
Fristen
Die Bearbeitungszeit (einschließlich Herstellung) beträgt in der Regel vier Wochen.
Die Herstellung der Dokumente erfolgt in der Bundesdruckerei GmbH Berlin.
Der vorläufiger Reisepass wir direkt in der Behörde der Antragstellung erstellt-
Express-Reisepass: 3 Werktage bei Antragstellung bis 12.00 Uhr
Gebühren
Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 37,50 EUR
Reisepass nach dem vollendeten 24. Lebensjahr: 70,00 EUR
Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
Express-Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 69,50 EUR
Express-Reisepass nach dem vollendeten 24. Lebensjahr: 102,00 EUR
Reisepass mit 48 Seiten (normal sind es 32): 22,00 EUR zzgl.
Ansprechpartner
Frau Passlack
Gebäude II Zimmer: 29
Ernst-Thälmann-Str. 59
(033844) 62-334
(033844) 62-119
Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-337
(033844) 62-119
Frau Brandenburger
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-338
(033844) 62-119