Ordnung und Soziales
Hauptwohnung, anmelden
Kurzinformationen
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit traten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
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Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
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Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
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Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Für alle anzumeldenden Personen:
Personaldokumente bzw. Geburtsurkunden
Die Wohnungsgeberbescheinigung
und
nur bei Umzug von Minderjährigen, deren Eltern dauerhaft getrennt leben eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Ansprechpartner
Frau Passlack
Gebäude II Zimmer: 29
Ernst-Thälmann-Str. 59
(033844) 62-334
(033844) 62-119
Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-337
(033844) 62-119
Frau Brandenburger
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-338
(033844) 62-119