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Wald und Flur sind keine Entsorgungsanlage!

Amt Brück, den 08.​10.​2026
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Der Herbst ist da und die vielen Gartenfreunde sind emsig dabei, ihre Gärten winterfest herzurichten.  

Bei diesen Arbeiten fällt natürlich wieder jede Menge Grünabfall an, der entsorgt werden muss.

Hierzu gestatten wir uns, Ihnen folgende wichtige Hinweise zu geben.

 

Wussten Sie, dass es illegal und verboten ist, Gartenabfall im Wald und Flur abzuladen?

 

Pflanzenreste aus Haus und Garten sind ABFALL!, der genau wie andere Haushaltsabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,  also dem Landkreis Potsdam-Mittelmark zu überlassen sind.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hält Ihnen für die umweltgerechte Entsorgung  von biologisch-abbaubarer Abfällen gleich mehrere Entsorgungsmöglichkeiten vor, so z. B. die braune Biotonne, den Grünabfallsack oder für größere Mengen auch den 1 m³ Bigbag. Ebenso nehmen Ihnen auch die Wertstoffhöfe des Landkreises Potsdam-Mittelmark sowie zugelassene und versierte Kompostanlagen Grünabfälle ab.

Auskünfte zu den Modalitäten der öffentlichen Grünabfallentsorgung erhalten Sie im aktuellen Abfallkalender sowie bei den Mitarbeiterinnen der APM-Abfallberatung,

 

Telefon:  033843-30680 oder

E-Mail:  

Website:  www.apm-niemegk.de

 

Alternativ können Sie die anfallenden Gartenabfälle selber in Ihrem eigenen Garten fachgerecht kompostieren.

 

Wichtig:

Grünabfallsäcke und Grünabfallbanderolen können noch bis November 2026 genutzt werden. Der letzte Entsorgungstag dafür ist der 30. November 2026. Ab Januar 2027 werden diese Entsorgungswege nicht mehr angeboten und nicht mehr bei der Sammlung berücksichtigt. Restbestände werden nicht zurückgenommen bzw. erstattet und sind in 2026 aufzubrauchen.

Wer künftig regelmäßig Grünabfälle entsorgen möchte, sollte daher rechtzeitig auf eine Biotonne mit Biofilterdeckel umsteigen oder – je nach Bedarf – Bigbags beziehungsweise die Wertstoffhöfe nutzen.

 

Ein jeder, der seine Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft entsorgt, sollte sich dessen bewusst sein, dass er mit seinem Handeln gleich gegen mehrere Gesetze (Abfallrecht, Forstrecht) verstößt und eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann. Das Waldgesetz des Landes Brandenburg sieht für diese Ordnungswidrigkeit oder deren Versuch eine Geldbuße bis 20.000 Euro vor.

 

Das sollten Sie auch wissen! Das Verbrennen von Grünabfall ist grundsätzlich verboten.

 

Gartenabfälle bringen den Wald durcheinander!

 

Wenn Grünabfälle (illegal) auf Feldern und Wiesen oder im Wald abgelagert werden, verändert sich das Nährstoffangebot im Waldboden, denn die Ablagerungsflächen erhalten eine Überdosis Stickstoff. Das führt dazu, dass sich die ursprüngliche Artenvielfalt in diesem Gebiet binnen kurzer Zeit in eine Monokultur von bspw. stickstoffliebenden Brennnesseln und Brombeeren wandelt.

Ebenso schädlich sind auch die in Gartenabfällen enthaltenen Wurzeln, Zwiebeln, Knollen oder Samen nicht heimischer, konkurrenzstarker Pflanzen. Diese breiten sich aus und verdrängen nach und nach unsere anspruchsvolle heimische Flora und Fauna.

Entsorgen Sie deshalb bitte umweltgerecht und helfen Sie mit, dass der Wald mit seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion für uns alle ein beständiges Ökosystem und Naturerlebnis bleibt!

 

Bild zur Meldung: Wald und Flur sind keine Entsorgungsanlage!


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