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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

Amt Brück, den 23. 10. 2014
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Das Amt Brück möchte alle Bürger, die im nächsten Jahr volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hinweisen.

Nach § 58 b Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) können sich Frauen und Männer verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten.

 

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund von § 58 c Abs. 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn die Betroffenen dieser nicht  nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) widersprochen haben.

 

Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober einen jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde des Amtes Brück in der Ernst-Thälmann-Straße 59 in Brück schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

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