Wohnberechtigungsbescheinigung


Kurzinformationen

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

Erteilungsvoraussetzungen:

  1. bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg)
  2. bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG + 20% nach der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (BbgWoFEGV) bis maximal 20% (WBS +20), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage. (sog. 2. Förderweg)
  3. bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Brandenburg unter
https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.350664.de


Beschreibung

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede volljährige Person. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.

 

Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsschein muss eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder Email übersendet werden.

 

Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.

 

Der Wohnberechtigungsschein gilt 1 Jahr.

 

Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg.

 


Rechtsgrundlagen

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)


Notwendige Unterlagen

 

Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:

 

Weitere mögliche Nachweise zur Beantragung von  :


Gebühren

 


Weiterführendes

Haushaltsgröße

Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Bbg.

Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in €

Anzahl der Personen

Räume oder bis zu …m² Wohnfläche

        § 22

§ 22 + 20 %

1

2

50

15.600

18.720

2 ohne Kind

2

65

22.000

26.400

2 davon 1 Kind *

2

65

24.000

28.800

3 ohne Kind

3

80

26.900

32.280

3 davon 1 Kind *

3

80

28.900

34.680

3 davon 2 Kinder*

3

80

30.900

37.080

4 ohne Kind

4

90

31.800

38.160

4 davon 1 Kind*

4

90

33.800

40.560

4 davon 2 Kinder*

4

90

35.800

42.960

5 ohne Kind

5

100

36.700

44.040

5 davon 1 Kind*

5

100

38.700

46.440

5 davon 2 Kinder*

5

100

40.700

48.840

5 davon 3 Kinder*

5

100

42.700

52.240

* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10m².
 

Auf Antrag kann nach Einzelfallprüfung ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Raum oder 10m² zuerkannt werden.


Formulare


Merkblätter

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