Ordnung und Soziales
Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Beschreibung
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
Getränke ausschenkt oder
zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn dem Amt Brück, Fachbereich I Ordnung und Soziales (Gewerbeamt) nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
um welche Betriebsart es sich handelt und
ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
Imbiss
Schankwirtschaft
Speisewirtschaft
Schank- und Speisewirtschaft
Freischankfläche (Biergarten)
Café
Bar
mit Musikdarbietung
mit Tanzveranstaltung
Rechtsgrundlagen
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Notwendige Unterlagen
Das ausgefüllte Formblatt "Gagev";
Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
Gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Fristen
Mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
Gebühren
je Anzeige 38,40 €
Weiterführendes
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Ansprechpartner
Frau I. Lahn
Zimmer: 116
Ernst-Thälmann-Straße 59
(033844) 62-331
(033844) 62-119
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 BbgGastG