Ordnung und Soziales

Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Beschreibung

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn dem Amt Brück, Fachbereich I Ordnung und Soziales (Gewerbeamt) nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

Als Betriebsart kommen in Betracht:


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

 


Notwendige Unterlagen


Fristen

Mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.


Gebühren

je Anzeige  38,40 €


Weiterführendes

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.


Ansprechpartner

Frau I. Lahn
Zimmer: 116
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-331
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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