Finanzen

Hundesteuer


Kurzinformationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.

 

Hundesteuer, anmelden:

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. nach Zuzug in eine neue Gemeinde steuerlich anzumelden. Zur Aushändigung der Hundesteuermarke wird eine persönliche Anmeldung gewünscht.

 

Hundesteuer, abmelden:

Eine Abmeldung des Hundes bei der bisher zuständigen Behörde muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und ist in folgenden Fällen notwendig:

 

Zur Abmeldung der Hundesteuer ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

 

Bei Verlust der Hundemarke wird eine Gebühr entsprechend der gültigen Gebührensatzung der Amtsverwaltung Brück erhoben.

 


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Herr Meier
Zimmer: 105
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-470
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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