Finanzen

Zweitwohnungssteuer


Kurzinformationen

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Steuerpflichtiger ist der Wohnungsinhaber.

 

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Zweitwohnungssteueranmeldung) mitzuteilen.


Beschreibung

Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über mindestens 23 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster verfügen. Zusätzlich sollte Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung vorhanden sein.

 

Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Adamy
Zimmer: 105
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-222
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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