Ordnung und Soziales

Reisegewerbeangelegenheiten


Kurzinformationen

  1. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  2. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  3. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.

Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Das Gegenteil nennt sich Stehendes Gewerbe. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf dem Flohmarkt (wenn gewerblich, nicht Privat-an-Privat-Verkauf). Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen.  Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist vom  Gewerbeamt zu versagen, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen.

 

Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe. 

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Der Antrag ist auf einem Formblatt (siehe Formulare)

zu stellen.

 

Beizufügen ist:

 

Die Unterlagen sollten nicht älter als 3 Monate sein.


Gebühren

Einmalgebühr in Höhe von 40,00 Euro  bis  500,00 Euro


Weiterführendes

Hinweis des Finanazamtes:

Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnehmen, müssen innerhalb von vier Wochen von sich aus den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln. Eine vorhergehende Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

Elektronische Übermittlung

Seit dem 1. Januar 2021 sind – sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln:

Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur kostenlosen Registrierung und Übermittlung stehen im                  Online-Finanzamt „Mein ELSTER“  zur Verfügung

 

Direkt zu den Fragebögen!


Ansprechpartner

Frau Lahn
Zimmer: 118
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-331
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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