Änderungen in der neuen Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg

01. 12. 2020
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Änderungen in der neuen Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg

 

Maximal fünf Personen

An privaten Zusammenkünften in privaten oder öffentlichen Räumen dürfen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren: diese dürfen auch in größerer Anzahl teilnehmen, jedoch auch aus maximal zwei Haushalten.

 

Erweiterte Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet: Grundsätzlich ist nun in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Also zum Beispiel in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern. Das gilt auch an Orten unter freiem Himmel, wo sich viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zum Beispiel auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. Der Landkreis Postdam-Mittelmark hatte bereits festgelegt, dass die Regelung auf allen Wochen-, ein Frische-, Advents- oder Weihnachtsmärkten gilt.

Die Maskenpflicht gilt nun auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätze.

 

Die Tragepflicht gilt nicht nur in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen, sondern jetzt auch von Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

Erweiterte Maskenpflicht in Schulen: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht ausgeweitet. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal müssen nunmehr im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Im Musikunterricht im Hort werden das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten verboten. Sportunterricht findet nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.

 

Strengere Zugangsbeschränkungen in Geschäften

Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche.

 

Ausblick auf Weihnachten

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten sind. Da die Zweite Corona-Eindämmungsverordnung zunächst nur bis zum 21. Dezember gilt, enthält sie noch keine Regelung zur Weihnachtszeit.

Aus Gründen der Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger hat die Landesregierung sich heute bereits auf folgende Umsetzung verständigt, sofern dies angesichts der aktuellen Situation möglich ist: In Brandenburg können sich im Zeitraum vom 23. bis zum 27. Dezember 2020 maximal zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren. Ausdrücklich ist dies nicht für den Jahreswechsel vorgesehen.

Das Beherbergungsverbot wird über die Feiertage nicht gelockert.

Diese Regelung ist vorläufig bis zum 21.12.2020 befristet.

Achtung: in Berlin gelten teils strengere Regelungen.

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie im unten verlinkten Dokument.

 

Bild zur Meldung: COVID-19


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