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Die wichtigsten Änderungen in der neuen Eindämmungsverordnung zusammengefasst

04. 06. 2021
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Speziell bei uns im Amt:

 

In den Gemeindehäusern gelten die Regelungen für Versammlungen und Veranstaltungen im Innenbereich. In den Gemeindehäusern besteht eine Masken- und Testpflicht.

 

Wie immer gelten überall die Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregeln.

 

Besonders sei auf die Nutzung des Gemeindehauses und der Turnhalle in Borkheide in der Außenkommunikation hingewiesen. Aus organisatorischen Gründen stehen diese erst ab dem 29. Juni 2021 für Vereine und anderweitige Nutzer zur Verfügung.

 

Die wichtigsten Änderungen in der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:

 

Ab dem 3. Juni:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit

  • Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die

Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder

  • insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte) zulässig.

 

Bisher galt: maximal Angehörige aus zwei Haushalten.

 

Private Feiern und Zusammenkünfte

Gute Nachrichten für Geburtstagskinder und Hochzeitspaare: Private Feiern im

Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30

zeitgleich anwesenden Gästen zulässig. Dabei müssen aber die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.

Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier.

 

Für sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis

im privaten Raum gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie im öffentlichen

Raum. Also

  • Angehörige des eigenen Haushalts,
  • Angehörige des eigenen und Angehörige eines weiteren Haushalts oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen

 

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter gibt es nun die gleichen Personenobergrenzen. So sind jetzt Veranstaltungen

  • unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.

Unterschiede gibt es aber bei den Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

 

Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines

individuellen Hygienekonzepts:

  • Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
  • Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion,
  • Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis),
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts,
  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Maskenpflicht (medizinische Maske),
  • Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem
  • Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.

 

Im Unterschied dazu ist für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum

Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

 

Einzelhandel

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen.

Kundinnen und Kunden müssen also nicht vorher einen Termin buchen, wenn sie

zum Beispiel in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen möchten.

 

Gastronomie

Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder

Bars. Gäste können also ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.

Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn

Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder

nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen

bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder

Genesenennachweis).

 

Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen,
  • die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum

Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,

  • Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen,

wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von

der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),

  • an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert

werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus

mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen

Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),

  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen

muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,

  • in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.

Das bedeutet: Gastwirtinnen und Gastwirte haben nun die Möglichkeit, Personen

aus mehr als zwei Haushalten an einem Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird. Das Abstandsgebot muss aber selbstverständlich nicht zwischen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben.

Geschlossene Räume sind zum Beispiel auch geschlossene Zelte, Wintergärten,

Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Wenn eine Gaststätte nur ihren Außenbereich öffnet, können die Gäste aber selbstverständlich die Toiletten im Innenbereich aufsuchen.

 

Beherbergung

Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:

  • in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
  • auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
  • auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.

Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume können ab 3. Juni wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen wieder genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen

 

Sport

Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.

In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Sportlerinnen und Sportler, die einen Termin gebucht haben,
  • keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ
  • auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr
  • als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

 

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für

Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. So ist also der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.

 

Spielplätze

Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen gelten die gleichen Regelungen wie für Sportanlagen.

 

Freibäder

Freibäder können ab dem 3. Juni wieder öffnen.

Voraussetzungen: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher ohne Symptome,

Einhaltung des Abstandsgebots, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des

Aufenthalts aller Personen, Erfassen der Personendaten in einem Kontaktnachweis. Badegäste müssen also keine Maske tragen. In Freibädern dürfen sich zeitglich höchsten 500 Besucherinnen und Besucher aufhalten. Das bedeutet: Bei

Freibädern gibt es keine Testpflicht

 

Vollständig Geimpfte und Genesene

Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen dürfen, begrenzt ist.

 

Ab dem 11. Juni:

Beherbergung

Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt.

Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen

Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinweis:

Diese Testpflicht gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze,

Wohnmobilstellplätze und Charterboote.

 

Bild zur Meldung: Die wichtigsten Änderungen in der neuen Eindämmungsverordnung zusammengefasst


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