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Das neue Testkonzept für Kinder in der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich

19. 05. 2021
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Das Land Brandenburg hat sich dazu entschieden, den Trägern der Kindertagesbetreuung Selbsttests zur Weiterreichung an die Erziehungsberechtigten zur Verfügung zu stellen, bis Ende Juni 2021. Das Amt Brück als Träger der Kindertagesbetreuung im Amt hat diese Tests den Betreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Das Selbsttesten auch der Kinder im Krippen- und Kindergartenalter durch die Eltern gibt Klarheit über die Infektionslage in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen. Der Selbsttest kann durch seine Schnelligkeit und die einfache Durchführung zu Hause bei hohen Inzidenzen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Mit jedem Test sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine ansteckende Person dauerhaft in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle aufhält.

Das flächendeckende Angebot der Selbsttests ist ein freiwilliges Angebot.

Bei dem Test wird ein Abstrich im vorderen Teil der Nase gemacht, das ist schmerzfrei und einfach. Dazu gibt es auch ein Erklärvideo: https://www.covid-selbst-testen.de/

Ein positives Ergebnis mit einem geeigneten Antigentest stellt zunächst einen Verdacht auf eine  SARS-CoV-2- Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion. Die  Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test gestellt. Dazu kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Hausarzt.

Auch bei einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gilt: Kinder mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen im direkten familiären Umfeld sollen nicht in die Kindertagestätte gebracht bzw. geschickt werden.

Die Selbsttests werden in der Regel zu Hause durchgeführt. Der Träger bzw. die Kindertagespflegeperson können für bestimmte Einzelfälle entscheiden, auch Tests in den Einrichtungen durchzuführen. Soweit die Selbsttests in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle durch geschultes bzw. eingewiesenes Personal durchgeführt werden, soll das immer in Anwesenheit der Eltern/der Personensorgeberechtigten und mit ihrer Zustimmung erfolgen. Ein Anspruch gegenüber dem Träger bzw. der Einrichtung, Testungen auch in der Einrichtung/Kindertagespflegestelle anzubieten, besteht jedoch nicht.

Wie oft testen?

Bei hohen Inzidenzen – die über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 liegen – wird eine zweimalige Testung pro Woche für die gesamte anwesende Kohorte empfohlen.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 wird ein Test je Woche empfohlen.

Bei geringerer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 können anlassbezogene Testungen durchgeführt werden. Hierbei sollten die Eltern seitens der Kindertagesstätte/der Kindertagespflegestelle gebeten werden, ihre Kinder bei einfachen Erkältungskrankheiten, verbunden mit einem Schnupfen oder leichtem Husten vor einem Bringen in die Kindertagesstätte/Kindertagespflegestellen zu testen, um eine COVID19-Infektion auszuschließen.

Darüber hinaus ist der Träger der Kindertagesstätte und die Kindertagespflegeperson frei darin, in bestimmten Fällen - wie z.B. im Fall einer positiven Testung einer Fachkraft oder eines Kindes in der betreuten Gruppe - zeitnah die Eltern/die Personensorgeberechtigten dieser Kinder um eine anlassbezogene Testung zu bitten.

Genesene oder geimpfte Kinder sind nicht in die Testkonzeption einzubeziehen. War ein Kind bereits erkrankt und ist nachweislich genesen bzw. seit 14 Tagen vollständig geimpft und symptomfrei, dann muss dieses Kind nicht mehr getestet werden.

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Positives Testergebnis – Was tun?

Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so müssen die betroffenen Kinder von anderen Personen isoliert werden.

a. Wurde der Selbsttest zu Hause durchgeführt, dürfen die Kinder nicht mehr in die Kindertagesstätte/die Kindertagespflegestelle gebracht werden – die Kindertagesstätte/die Kindertagespflegestelle muss darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es muss unverzüglich durch die Eltern/Personensorgeberechtigten die Abklärung in einem Testzentrum, beim Hausarzt oder Kinderarzt erfolgen.

b. Wurden die Kinder in der Kita unter Beisein der Eltern/der Personensorgeberechtigten getestet, sind sie unverzüglich von den anderen Kindern zu separieren. Eltern/Personensorgeberechtigte müssen mit dem Kind sofort die Kindertagesstätte/die Kindertagespflegestelle verlassen. Es muss unverzüglich durch die Eltern/Personensorgeberechtigten die Abklärung in einem Testzentrum, beim Hausarzt oder Kinderarzt erfolgen.

c. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

d. Bis zur Vorlage des Ergebnisses des PCR-Tests müssen sich die betroffenen Kinder (Kinder mit positivem Selbsttest) in häusliche Quarantäne begeben. Es wird empfohlen, aufgrund des Verdachtes einer Infektion auch die Geschwisterkinder nicht in die Kindertagesstätte/ die Kindertagespflegestelle zu bringen.

e. Die Eltern/Personensorgeberechtigten unterrichten die Kita-Leitung bzw. die Kindertagespflegeperson über einen positiven PCR-Test und bei Kenntnis über die eingeleiteten Maßnahmen des Gesundheitsamtes.

 

Bild zur Meldung: Das neue Testkonzept für Kinder in der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich


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