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Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

22. 01. 2021
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Nachfolgend ein Auszug aus den Änderungen der 5. Eindämmungsverordnung im Vergleich zu der 4.

Den vollständigen, verbindlichen Text finden Sie hier: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8972

Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. 

Im ÖPNV und in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen, sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken). Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. 

 

Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen. 

Eltern von Kita-Kindern werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder soweit es möglich ist, zu Hause zu betreuen. Für diejenigen, wo dies nicht möglich ist, verbleibt es jedoch bei der Betreuungsmöglichkeit in der Kita.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sobald die 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung unter den selben Voraussetzungen wie in den Horten wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

Das Land übernimmt, sofern die Richtlinie vorliegt, wie bereits beim Lockdown im Frühjahr Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Splittung (z.B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig. 

Zusätzliche Unterstützung gibt die von Bundestag und Bundesrat kurzfristig beschlossene Änderung zum Kinderkrankentagegeld. Dieses wurde für das Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt.

 

Die Verordnung tritt am 23.01.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 14.02.2021.

 

 

Bild zur Meldung: COVID-19


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