Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor wenigen Minuten erreichte uns vom Landkreis Potsdam-Mittelmark eine Allgemeinverfügung über das Verbot zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflegen in eigenen Räumen von Tagespflegepersonen (zu Hause) und anderen geeigneten angemieteten Räumlichkeiten im Landkreis Potsdam-Mittelmark
Diese haben wir für Sie kurz zusammengefasst:
1. Untersagung der Betreuung von Kindern in Kindertagespflegen
Die Betreuung von Kindern in den o.g. Räumlichkeiten wird mit Wirkung vom 26.3.2020 bis zum 19.04.2020 untersagt. Die Untersagung gilt für alle, die nach §43 SGB VIII eine Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern haben.
- 1.1 Ausnahmen von der Betreuungsuntersagung
In Ansehung des Grundsatzes, werden Ausnahmen gestattet, dass für Kinder deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind, die Betreuung weiter stattfindet.
- 1.2 Voraussetzung für die Notfallbetreuung
Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigten oder Alleinerziehenden die Inhaber des Sorgerechts sind, in kritischen Infrastrukturen tätig sind und keine häusliche Betreuung organisieren können.
- 1.3 Praktische Umsetzung
Für die Notbetreuung gelten die abgeschlossenen Betreuungsverträge weiter.
Anträge zur Notbetreuung finden sie unter: Antragformular
Diese sind an den Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Finanzhilfen für Familien, schriftlich oder per Mail zu richten (Finanzhilfen@Potsdam-Mittelmark.de)
2. Untersagung der Betreuung von Kindern Tagespflegepersonen die einer Risikogruppe zuzurechnen sind
Tagespflegepersonen die einer Risikogruppe zuzurechnen sind wird die Betreuung untersagt.
2.1 Praktische Umsetzung
Für die Notfallbetreuung der Kinder dieser Tagespflegepersonen erfolgt in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kitas) bei kommunalen oder freien Trägern. Diese Träger werden vom Landkreis informiert.
Die originale Allgemeinverfügung finden Sie unter: Allgemeinverfügung des LK PM