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Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbands Nuthe-Nieplitz

03. 06. 2019
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In der Zeit vom 01. Juni 2019 bis Ende Februar 2020 führen der Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz und die von uns beauftragten Unternehmen Unterhaltungsarbeiten (Krautungen) an den Gewässern innerhalb des Verbandsgebietes durch. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestand-teile für die Unterhaltung entnehmen.

Ganzjährig führt der Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz bei Erfordernis abflusssichernde Maß-nahmen durch und beseitigt auftretende Havarien.

 

Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. 1/2005, Nr.5 S. 50) zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. 1/12, Nr.20) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

 

Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Mit der Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für alle duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5 m ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. B. das Einebnen des Aushubes und Mähgutes nicht beeinträchtigt werden.

 

Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune, feste Koppeln oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist gemäß § 87 Bbg Wassergesetz durch die Untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch technische Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe, u. Ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 m über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen. (§ 85 Bbg WG).

 

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit" an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und Durchfahrt zur zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

 

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz, Am Anger 13, 14959 Trebbin OT Großbeuthen, Telefon: 033731-13626, FAX: 033731-13628 oder E-Mail: verwaltung@wbvnuthe.de.

 

gez. Dr. Lars Kühne

Geschäftsführer

 

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