Ordnung und Soziales

Hauptwohnung, anmelden


Kurzinformationen

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit traten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

 

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen

Für alle anzumeldenden Personen:

Personaldokumente bzw. Geburtsurkunden

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung

und

nur bei Umzug von Minderjährigen, deren Eltern dauerhaft getrennt leben eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten


Ansprechpartner

Frau Passlack
Gebäude II Zimmer: 29
Ernst-Thälmann-Str. 59
Telefon (033844) 62-334
Telefax (033844) 62-119

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119

Frau Brandenburger
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-338
Telefax (033844) 62-119


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).