Straßenbau und Straßenverwaltung, Grundstückszufahrt


Beschreibung

 

Information zur Herstellung einer Grundstückszufahrt

 

Jede Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer/s Grundstückszufahrt/Grundstückszugangs/Baustellenzufahrt bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde.

Grundlage hierfür ist das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG). Demnach sind Grundstückszufahrten Bestandteil der Straße, die sich in der Regel in der Baulast und im Eigentum der jeweiligen Gemeinde befinden. Hieraus resultiert u.a. die Verpflichtung, die Straßen jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (siehe §§ 10 ff. BbgStrG). Jede von den Anliegern gewünschte Straßenveränderung ist daher schriftlich zu beantragen und bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde (Antragsformular).

Diese Zustimmung berührt allerdings nicht die Rechte Dritter und ersetzt die Genehmigungsakte, die sich nach anderen Vorschriften wie z. B. eine Baugenehmigung nach der Brandenburgischen Bauordnung oder eine Verkehrsanordnung nach der Straßenverkehrsordnung ergeben.

 

Bei erteilter Zustimmung ist die Herstellung bzw. Änderung von Grundstückszufahrten in enger Zusammenarbeit mit dem Amt Brück durchzuführen. Insbesondere sind die technischen Einzelheiten der Ausführung vor Baubeginn mit dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes zu besprechen. Der genaue Ausführungstermin und der Ausführende sind dem Bauamt mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Alle Herstellungsarbeiten sind von einem Fachunternehmen bzw. Fachmann auszuführen. Die Abnahme ist unverzüglich nach der Fertigstellung zu beantragen (Formular Fertigstellungs-anzeige).

 

Die Kosten für die bauliche Errichtung und Veränderung der Grundstückszufahrt trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt.

 

Der Grundstückseigentümer übernimmt für vier Jahre die Gewähr für den ordnungsgemäßen Zustand und die Verkehrssicherheit der Zufahrt  Er hat ggf. unverzüglich ohne besondere Aufforderung den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Kommt der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf dessen Kosten selbst durchzuführen.

 

Für die durch Bescheid erteilte Zustimmung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück vom 1.1.2002 i.V. mit  Pkt.5.1. und 5.2. des Gebührentarifs.


Formulare

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