Vergnügungssteuer


Kurzinformationen

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel- und Geschicklichkeitsapparate die in öffentlich zugänglichen Räumen gegen Entgelt genutzt werden.

Die Vergnügungssteuer wird auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde festgesetzt und erhoben.

Der Halter hat die Aufstellung oder Entfernung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des laufenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Zu den Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gehören nicht Dart, Kicker und Billard.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Adamy
Zimmer: 105
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-222
Telefax (033844) 62-119