Finanzen

Löschungsbewilligung, erteilen


Kurzinformationen

Löschung von im Grundbuch in der Abteilung III, zugunsten amtsangehöriger Gemeinden eingetragenen Forderungen


Beschreibung

In der Regel handelt es sich um die durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der seit 1945 enteigneten Kreditinstitute auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die nunmehr als Bestandteil des Verwaltungs- oder Finanzvermögens dem Bund oder den anderen Gebietskörperschaften zustehen (Art. 21, 22 Einigungsvertrag), oder auch um Forderungen des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Länder, Gemeinden oder Einrichtungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

Für die Verwaltung bzw. Abwicklung derartiger Forderungen ist die KfW Bankengruppen, Niederlassung Berlin, Bereich Altforderungen, Charlottenstraße 33/33a, 10117 Berlin,       Tel.: 030 / 202 64 52 57, Fax: 030 / 202 64 54 10 zuständig.

Die KfW erteilt auf Antrag des Grundstückseigentümers die Löschungsbewilligungen für die entsprechend im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte. Sofern keine Nachweise über die Tilgung der Altverbindlichkeiten vorliegen, wird eine Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Ablösebetrages erteilt.

 

Notwendige Unterlagen:

Zur Erteilung einer Löschungsbewilligung sind folgende Unterlagen erforderlich:

-          Vollständiger aktueller Grundbuchauszug

-          Nachweis der Eigentümerstellung bzw. Vollmacht

-          Tilgungsnachweise soweit dies zutrifft

-          Restitutionsbescheid soweit zu dem betreffenden Grundstück ein Bescheid  ergangen sein sollte.


Ansprechpartner

Frau Schmidt, V.
Zimmer: 107
Erst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-471
Telefax (033844) 62-119