Ordnung und Soziales

Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen


Kurzinformationen

Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und/ oder Ausnahmen zur Nachtruhe

 

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und Ausnahmen zur Nachtruhe zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten erteilt werden. Das heißt, dass die Tätigkeit/  Veranstaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung sein  oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegen muss und deshalb das Interesse der Allgemeinheit bzw. eines Beteiligten an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner überwiegt.

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden

 


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Tarifstelle 2.4.3.der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]), für eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der  Nachtruhe gem. § 10 Abs. 3 LImschG:

von 140,00 € bis 1.700,00 €

 

und/ oder

 

Tarifstelle 2.4.4.der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) für eine Entscheidung vom Verbot zur Benutzung von Tongeräten gem. § 11 Abs. 4 LImschG:

 von 70,00 € bis 530,00 €

 

 


Ansprechpartner

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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