Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen
Kurzinformationen
Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und/ oder Ausnahmen zur Nachtruhe
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und Ausnahmen zur Nachtruhe zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten erteilt werden. Das heißt, dass die Tätigkeit/ Veranstaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung sein oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegen muss und deshalb das Interesse der Allgemeinheit bzw. eines Beteiligten an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner überwiegt.
Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)
Gebühren
Tarifstelle 2.4.3.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Nachtruhe gem. § 10 Abs. 3 LImschG:
von 10,00 € bis 767 €
und/ oder
Tarifstelle 2.4.4.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung vom Verbot zur Benutzung von Tongeräten gem. § 11 Abs. 4 LImschG:
von 10,00 € bis 102,00 €
Ansprechpartner
Ordnung und Soziales
Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59 (033844) 62-337
(033844) 62-119