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Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen


Kurzinformationen

Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und/ oder Ausnahmen zur Nachtruhe

 

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und Ausnahmen zur Nachtruhe zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten erteilt werden. Das heißt, dass die Tätigkeit/  Veranstaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung sein  oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegen muss und deshalb das Interesse der Allgemeinheit bzw. eines Beteiligten an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner überwiegt.

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden

 


Rechtsgrundlagen


Kosten

Tarifstelle 2.4.3.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der  Nachtruhe gem. § 10 Abs. 3 LImschG:

von 10,00 € bis 767 €

 

und/ oder

 

Tarifstelle 2.4.4.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung vom Verbot zur Benutzung von Tongeräten gem. § 11 Abs. 4 LImschG:

 von 10,00 € bis 102,00 €

 

 


Ansprechpartner


Ordnung und Soziales

Frau Lahn
Zimmer: 118
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-331
Telefax (033844) 62-119
E-Mail


Formulare

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Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

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Fax: (033844) 62119

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(033844) 62334 und 62338

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