Startseite   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Ordnung und Soziales

Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen


Kurzinformationen

Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und/ oder Ausnahmen zur Nachtruhe

 

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und Ausnahmen zur Nachtruhe zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten erteilt werden. Das heißt, dass die Tätigkeit/  Veranstaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung sein  oder ein besonderes Interesse eines Beteiligten vorliegen muss und deshalb das Interesse der Allgemeinheit bzw. eines Beteiligten an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner überwiegt.

Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden

 


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Tarifstelle 2.4.3.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der  Nachtruhe gem. § 10 Abs. 3 LImschG:

von 10,00 € bis 767 €

 

und/ oder

 

Tarifstelle 2.4.4.der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S.314) für eine Entscheidung vom Verbot zur Benutzung von Tongeräten gem. § 11 Abs. 4 LImschG:

 von 10,00 € bis 102,00 €

 

 


Ansprechpartner

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).
KONTAKT

 

Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

Tel.: (033844) 620

Fax: (033844) 62119

E-Mail:

 

Sprechzeiten:

Dienstag   09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

Freitag  09:00-12:00 Uhr (nur Einwohner- und Meldewesen)

 

Durchwahl

Einwohner- und Meldewesen:

(033844) 62334 und 62338

E-Mail:

Link:

Einwohner- und Meldewesen

MAERKER & Waldbrandgefahrenstufe

Maerker - Amt Brück

 

 

 

Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?

Ratsinformationssystem
RIS-Logo 
Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

30. 03. 2024 - Uhr

 

30. 03. 2024 - Uhr

 

30. 03. 2024 - Uhr

 
 
 
UNSERE GEMEINDEN

offizielles Logo Borkwalde

Logo Gemeinde Planebruch

Wappen Borkheide

Wappen Stadt Brück

Kirche Golzow

Kirche Linthe

Besucher: 505283