Standesamt/ Friedhofswesen
Namensführung
Kurzinformationen
Die namensrechtlichen Erklärungen und Einwilligungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige, Register führende Standesamt förmlich entgegennimmt.
Gibt ein Ausländer in Deutschland eine Erklärung zu seiner Namensführung ab, erkennt sein Heimatstaat diese Namensführung möglicherweise nicht an.
Über die verschiedenen Möglichkeiten zur Erstreckung der beabsichtigten Namensänderung auf den Namen eines Kindes informiert Sie das Standesamt.
Beschreibung
Folgende Namenserklärungen können Sie beim Standesamt beurkunden lassen bzw. ggf. zu erfolgten Beurkundungen Ihre Einwilligung erklären:
1. familienrechtliche Namensänderungen
- Ehename/Lebenspartnerschaftsname
- Wiederannahme eines frühren Namens nach Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft
- Hinzufügung und Widerruf der Hinzufügung eines früheren Namens zum Ehenamen/ Lebenspartnerschaftsnamen
- erneute Rechtswahl und Namensneubestimmung nach Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft / Einbürgerung
- Namenserklärung nach ausländischem Recht
- Einbenennung durch Mutter und Ehemann / Lebenspartnerin
- Einbenennung durch Vater und Ehefrau / Lebenspartner
- Anschlusserklärung an Ehenamen der Eltern
- Nachträgliche Namenserklärungen nach deutschem Recht oder nach Rechtswahl
- Namensbestimmung vor der Geburt eines Kindes
- Namenserteilung durch die Mutter, den Vater oder nach Begründung gemeinsamer Sorge
- Änderung der Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
- Angleichung der ausl. Namensführung an das deutsche Recht
2. öffentlich-rechtliche Namensänderung
- Antrag auf öffentlich-rechtliche Namenänderung bezüglich Schreibweise, Streichung oder Hinzufügung eines Namens mit ausreichender schriftl. Begründung an die Namensänderungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
- Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis
- Nachweise der bisherigen und der gewünschten Namensführung (Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift Geburtenregister, Eheurkunde bzw. beglaubigt Abschrift Eheregister u. ä., Sterbeurkunde)
- Sorgerechtsnachweis
- Haushaltsbescheinigung / Meldebescheinigung
- Führungszeugnis (nur bei öffentl.- rechtlicher Namensänderung)
Gebühren
1 familienrechtliche Namensänderung 37,00 €
1 Bescheinigung der Namensänderung 15,00 €
Für öffentlich- rechtliche Änderung eines Vor - und Familiennamens sowie im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Namensänderungsantrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 € bis 1050,00 € und für die Vornamensänderung 2,50 € bis 275,00 €. Bei Antrag auf Gebührenermäßigung müssen Einkommensnachweise beigelegt werden. Zuständige Behörde hier ist die Namensänderungsbehörde beim Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Ansprechpartner
Frau Bimberg
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Str. 59
(033844) 62-335
(033844) 62-119