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Ordnung und Soziales

Führungszeugnis, beantragen


Kurzinformationen

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

 

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen.

 

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist nicht möglich.

 

Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

 

Sie erhalten Auskunft zu den eigenen ggf. vorhandenen Daten aus dem Bundeszentralregister.


Beschreibung

 

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann gemäß § 30 b BZRG ein Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt (Europäisches Führungszeugnis). Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen. Das Europäische Führungszeugnis kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Wird ein Europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht.

Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden, umgesetzt.

Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Besonderheiten. Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z.B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

  • Persönliches Erscheinen ist erforderlich.


Fristen

Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses hängt von der Gesamtzahl der zu bearbeitenden Anträge ab. Es dauert in der Regel 1-2 Wochen.


Gebühren

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.

Die jeweilige Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hier hinterlegten Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis.

 


Weiterführendes

Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.


Ansprechpartner

Frau Passlack
Gebäude II Zimmer: 29
Ernst-Thälmann-Str. 59
Telefon (033844) 62-334
Telefax (033844) 62-119

Frau Brandenburger
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-338
Telefax (033844) 62-119

Herr Hadlich
Gebäude II Zimmer:
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-337
Telefax (033844) 62-119


Formulare

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Fax: (033844) 62119

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