Melderegister, Auskunft erteilen


Kurzinformationen

Das Melderegister ist kein öffentliches Register und dient in erster Linie behördlichen Zwecken und kann nur im begrenzten Umfang für Auskünfte an Private herangezogen werden.

Telefonische Auskünfte und Benachrichtigungen per E-Mail sind nicht möglich.

Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, Auskünfte über einzelne bestimmte Personen einzuholen. Die Auskunftserteilung durch die Meldebehörde ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

Auf Antrag dürfen an Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister erteilt werden (Auskunft über Familiennamen und Vornamen, ggf. Doktorgrade, sowie aktuelle Anschrift/en und ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist).
Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde auch erweiterte Auskünfte erteilen.
Den Umfang der Einwohnerdaten, die erweiterte Melderegisterauskünfte enthalten dürfen, entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage. Das berechtigte Interesse ist ggf. für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.

Die Auskunftserteilung aus dem Melderegister erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben). Wenn die gesuchte Person möglicherweise länger verzogen oder verstorben ist, geben Sie dies bitte in der Anfrage an.


Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt); sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.


Beschreibung

Auskünfte aus dem Melderegister können nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig und unverwechselbar identifiziert werden kann.
Um dies zu gewährleisten, müssen mindestens drei Suchmerkmale angegeben werden:

 

Diese Angaben müssen mit denen des Melderegisters übereinstimmen.
Falls die Person wegen ungenügenden Angaben nicht eindeutig zu identifizieren ist, müssen wir unsere Antwort aus datenschutzrechtlichen Gründen leider negativ formulieren („…nicht zu ermitteln…“)


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen

Formloser Antrag mit Begründung und Erklärungen.


Fristen

Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Folge des Eingangs der Anfragen.  Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Auskunftsaufkommen in der Meldebehörde 1-2 Wochen.


Gebühren

Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn: