Gehölzschnittverbot - Information der Amtsverwaltung

Amt Brück, den 06. 03. 2018
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Vom 1. März bis zum 30. September ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.

 

Das Gehölzschnittverbot regelt der Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten wie Bienen und Hummeln sicherstellen und Gehölze als Brutplatz für Vögel erhalten.

 

In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall gibt die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises beziehungsweise die Amtsverwaltung Auskunft.

 

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