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Holzfeuer im Freien

Amt Brück, den 16. 03. 2017
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Lange Zeit war es ein vertrautes und zu recht oft ungeliebtes Bild: Gartenfeuer, bei denen zusammen mit Holz auch Abfälle verbrannt wurden. Von einer einzelnen Feuerstelle aus verteilten sich Rauch, Ruß und Geruch oft als quälende Belästigung für Mensch und Umwelt über eine Vielzahl benachbarter Grundstücke.

 

Inzwischen ist im Land Brandenburg das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten. Dies gilt auch für traditionelle Brennstoffe, wenn die Verbrennung zu Störungen führen kann. Ausnahmen hiervon sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu beantragen.

Entsprechend dem Wunsch vieler Bürger, diesen kostenpflichtigen Aufwand zu verringern, geben wir nachstehende Hinweise, in welchen Fällen angenommen wird, dass ein Feuer regelmäßig nicht belästigend wirkt und Sie daher gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien auch ohne behördliche Ausnahme abbrennen können. Davon ausgeschlossen (d. h. auch bei Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen) sind jedoch weiterhin folgende Situationen:

 

  • Wenn das Verbrennen in einem Gebiet stattfindet, in dem die Gefahr einer (luftbezogenen) Grenzwertüberschreitung besteht, d. h. ein Aktions- oder Luftreinhalteplan aufgestellt werden muss. Ob Ihr Gebiet dazu gehört, können Sie dem Bericht "Luftreinhalteplanung im Land Brandenburg" (2007, S. 13) entnehmen.
  • Soweit sich Nachbarn (berechtigt) beschweren, muss von Belästigungswirkungen durch das Feuer und damit also von einem Brennverbot ausgegangen werden.

 

Brennstoffe

Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.

Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten im eigenen Garten kompostiert oder über Biotonne, Laubsack oder eine Annahmestelle für Bioabfälle entsorgt werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein generelles Brenn- und Kompostierverbot.

 

 Sicherheit

Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt.

Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein von besonders brandgefährdeten Materialien, wie zum Beispiel Reetdächern und Dächern mit Dachpappe, oder von trockenem Ödland, Schilfgürteln, Getreidefeldern usw. ist der Abstand entsprechend groß zu wählen. Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.

Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann. Dazu sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher, Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.

 

Im Wald sind Feuer verboten.

Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.

 

 Rücksichtnahme

Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensibler Nachbarschaft, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime oder andere soziale Einrichtungen, ist dies besonders wichtig. Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden.

Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Umsichtige Vorsorge und größtmögliche Rücksichtnahme sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet. In einer Gartensparte kann dies z. B. durch die Satzung oder bei einem Pachtgrundstück durch den Pachtvertrag geregelt sein.

 

 10 goldene Regeln

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
  • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

 

 Rechtsgrundlagen

Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies:

  • Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) § 7 besagt:
    "Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können". Bei Einhaltung der im Faltblatt gegebenen Tipps und Ratschläge für kleine Holzfeuer sind in der Regel Gefährdungen und Belästigungen nicht zu erwarten. Ausnahmen v. a.: Nachbarbeschwerden oder Verbrennung im Gebiet mit der Gefahr von Grenzwertüberschreitungen in der Luft.
  • Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 besagt:
    "Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig". D. h. das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten!
  • Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 23 besagt:
    "Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers verboten".
  • Das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) § 38 besagt:
    "Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten."
  • Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz.
  • Die ordnungsbehördliche Verordnung Ihrer Kommune mit regionalspezifischen Regelungen.

Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus sind auch Satzungen der Kleingartenverbände, sowie Miet- und Pachtverträge zu beachten.

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

 

Bild zur Meldung: Holzfeuer im Freien


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