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Bekämpfungsmaßnahmen gegen verschiedene Forstschädlinge

Amt Brück, den 21. 04. 2015
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Allgemeinverfügung des Landesbetriebs Forst Brandenburg als untere Forstbehörde

zur Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen  Forstschädlinge (Kiefernspinner, Nonne) gemäß § 19 Abs. 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) / Sperrung von Wald gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG

 

Aufgrund §§ 34 Abs. 2, 19 Abs. 3, 18 Abs. 3 und 32 LWaldG i.V.m. §§ 11 und 13 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) erlässt der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) - untere Forstbehörde - folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1. Im Zeitraum vom 20.04.2015 bis 15.05.2015 werden Schädlingsbekämpfungen auf Waldflächen mit den Pflanzenschutzmitteln „KARATE FORST flüssig“ und „Dimilin WS 80“ durch Befliegung mit Hubschraubern durchgeführt.

2. Zum Schutz der Waldbesucher werden die betroffenen Flächen gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG mit dem Beginn der Bekämpfung für 48 Stunden gesperrt. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt auf den betroffenen Flächen ist im angegebenen Zeitraum verboten. Die Sperrung wird durch Ausschilderungen kenntlich gemacht.

3. Der räumliche Geltungsbereich der Schädlingsbekämpfung beschränkt sich auf einzelne stark befallene Waldflächen folgenden Landkreisen und Gemarkungen:
Potsdam-Mittelmark: Gemarkung Bücknitz
Oder-Spree: Gemarkungen Karras und Günthersdorf
Oberspreewald-Lausitz: Gemarkungen Kittlitz und Zinnitz
Spree-Neiße: Gemarkungen Fehrow und Drachhausen

Die genauen Flächenabgrenzungen, dargestellt in Karten werden ortsüblich ausgehängt, sind in den Oberförstereien einsehbar und können in der folgenden Tabelle als Bild-Dateien (pdf-Format) abgerufen werden.

 

LK

verlinkte Karte (PDF)
Bezeichnung und betroffene Gemarkungen

Größe
KB

LOS

LOS_1 Günthersdorf

743

OSL

OSL_1 Kittlitz, Zinnitz

756

PM

PM_1 Bücknitz

592

SPN

SPN_1 Drachhausen, Fehrow

730

 

4. Das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern ist auf den betroffenen Flächen für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und ist damit wirksam.

 

Begründung

Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme:

Der LFB ist als untere Forstbehörde auf Grund §§ 32, 34, 19, 18, WaldG i.V.m. §§ 11 und 13 OBG  als  Sonderordnungsbehörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Der unteren Forstbehörde obliegt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 7 LWaldG die  Überwachung der Waldschutzsituation in den Wäldern aller Eigentumsformen.

Die Ergebnisse umfangreicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zeigen ein erhöhtes Auftreten der Schädlinge an Kiefern in den bezeichneten Waldflächen. Es ist mit einer weiteren Ausbreitung und starken Fraßschäden in den aufgeführten Forsten zu rechnen, die deren Bestand gefährden. Diese existentielle Gefahr wurde durch das durchgeführte Monitoring vom entsprechenden Schädling mit Hilfe von Bodensuchen im Winter, Eigelegesuchen, Probefällungen sowie Laboruntersuchungen zum Pararsitierungsgrad der Insekten belegt.

Ausgehend von der vorhandenen Benadelung der Bestände wurde das Risiko des Kahlfraßes und mögliche Folgewirkungen bewertet. Auf Grund der Großflächigkeit und der Spezifik der Befallssituation ist eine aviochemische Bekämpfung erforderlich. Zum Einsatz kommen Insektizide, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen Einsatz zugelassen sind. Weil die Mittel per Hubschrauber mit besonderen, abdriftmindernden Düsen direkt in den oberen Kronenbereich, den Haupt-Fraßort der Raupen eingebracht wird, stellt dies die effektivste Methode dar.

Die Befliegung der Flächen dient dem Schutz der betroffenen Waldbestände mit ihren Funktionen und verhindert eine weitere Ausbreitung der Schädlinge in benachbarte Bestände. Nach § 19 Abs.2 LWaldG sind Waldbesitzer verpflichtet, bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können.

Bei den aufgeführten Behandlungsflächen handelt es sich um Potentialflächen. Die Flächen werden reduziert, sofern Fraßschäden durch die Insekten wegen nicht vorhersehbaren Entwicklungen (z.B. Witterung, Parasitierung) gemindert werden. Flächen, die somit aufgrund der Entwicklung der Schädlinge kurzfristig nicht bekämpfungsnotwendig werden oder für die keine erforderliche fachbehördliche Zustimmung vorliegt, werden nicht behandelt, auch wenn diese in der Karte dargestellt sind.

 

Zeitraum zur Durchführung

Die Maßnahme kann aufgrund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Raupenentwicklung wirksam durchgeführt werden. Neben dem Benadelungsgrad spielt ebenso die geeignete aktuelle Wetterlage (ausreichende Temperatur, kein Niederschlag, wenig Wind) während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle. Aus diesem Grund kann zum Zeitpunkt der Anordnung nur ein zeitlicher Rahmen für die Ausbringung des Mittels festgesetzt werden.

 

Notwendigkeit der Sperrung

Auf Grundlage des § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 3 LWaldG werden die unter Ziffer 3. bezeichneten Waldflächen am Tag der Bekämpfung für 48 Stunden  gesperrt. Die Sperrung am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnahme. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für Leib, Leben und Gesundheit, verboten.

 

Sammelverbot von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern

Gemäß § 34 Abs. 2 LWaldG i.V.m. §§ 11 und 13 OBG ist auf den unter Ziffer 3 bezeichneten Waldflächen das Sammeln von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern für die nach der Bekämpfungsmaßnahme folgenden 21 Tage verboten. Obwohl in den letzten Jahrzehnten keinerlei gesundheitliche Schäden durch Rückstände der eingesetzten Pflanzenschutzmittel im Wald auf Lebensmitteln bekannt wurden, dient das Sammelverbot zur Vorbeugung.

 

Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist notwendig, um die rasche, massive  Entwicklung der ersten Larvenstadien mit sehr hohen Eischlüpfraten der Forstschädlinge zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche und den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes entsprechende Bekämpfung mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Die erfolgreiche Bekämpfung ist nur im unter Ziffer 1, benannten Zeitraum möglich.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme dann keinen Erfolg mehr versprechen würde.

Die Bekämpfungsmaßnahme liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Private Interessen auf Nichtdurchführung der Maßnahme wegen der Einschränkung des Betretungsrechtes und des Sammelverbotes von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern unterliegen daher dem dargestellten öffentlichen Interesse.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Zeppelinstraße 136, 14471 Potsdam einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 14469 Potsdam zu stellen.

 

Potsdam, den 31.03.2015

Im Auftrag

Jörg Ecker

Fachbereichsleiter Forsthoheit

 

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