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Bauen

Straßenausbaubeiträge


Beschreibung

 

Zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen werden von den Anliegern in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Straßenbaubeiträge erhoben. Hierunter fällt allerdings nicht die erstmalige Herstellung von Straßen, weil dafür die Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen werden (Erläuterungen dazu siehe unter dem Stichwort "Erschließungsbeiträge"). Straßenbaubeiträge werden für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen verlangt, weil den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (§ 8 KAG) und die jeweiligen Straßenbeitragssatzungen der Stadt/Gemeinden.
Die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einer Straße kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Maßnahmen, für die Straßenbaubeiträge erhoben werden, sind beispielsweise

  • die Erneuerung einer abgenutzten Fahrbahn oder eines Gehwege,
  • die Verbreiterung eines Gehweges,
  • die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch das Auswechseln angerosteter, nicht mehr standsicherer Leuchten,
  • die Verbesserung der Straßenbeleuchtung bei einer besseren Ausleuchtung der Straße durch zusätzliche Leuchten oder Leuchten mit höherer Leuchtkraft,
  • die Verbesserung der Straße durch die Schaffung zusätzlicher Teileinrichtungen (etwa Parkstreifen oder Radwege), die bei der erstmaligen Herstellung der Straße noch nicht angelegt worden sind,
  • die grundlegend andersartige Herstellung der Straße.

Demgegenüber werden für lediglich punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten keine Straßenbaubeiträge erhoben.

Kosten

Der Anteil der Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, richtet sich zum einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße, öffentliche Feld-und Waldwege) und zum anderen nach der Teileinrichtung, die Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahme ist (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung). Je nach Bedeutung der straßenbaulichen Maßnahme für die Anlieger werden die beitragsfähigen Kosten zwischen 20 Prozent und 75 Prozent auf die Anlieger umgelegt; die darüber hinausgehenden Kosten trägt die Stadt/Gemeinde als Anteil für die Allgemeinheit.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden. Der umlagefähige Aufwand der jeweiligen straßenbaulichen Maßnahme wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.

Die Beitragspflicht entsteht mit der technischen Fertigstellung (VOB –Abnahme) der Maßnahme; die Beitragserhebung kann dann in einem Zeitraum von 4 Jahren erfolgen in der Regel wird allerdings eine zeitnahe Abrechnung angestrebt.

Der Straßenbaubeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben.

Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Beitragsbescheides im Amt Brück eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Widerspruchsverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen.

Ablösevereinbarung

Neben der Beitragserhebung über einen förmlichen Beitragsbescheid kann die Straßenbaubeitragspflicht auch über eine Ablösevereinbarung vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig abgelöst werden. Die Ablösevereinbarung, in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wird auf freiwilliger Basis zwischen der Stadt Nettetal und dem einzelnen Beitragspflichtigen abgeschlossen. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach der jeweiligen Straßenbaubeitragssatzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.

Vorausleistungen

Die Stadt/Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des in der Satzung festgelegten Anteils von den Beitragspflichtigen erheben.

Soweit in Vorjahren eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag gezahlt worden ist, wird diese auf den endgültigen Straßenbaubeitrag angerechnet. Falls die Vorausleistung von einem Voreigentümer / einer Voreigentümerin des Grundstücks erbracht wurde, muss die Anspruchsberechtigung für die Anrechnung gegebenenfalls in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Forderungsabtretung im Grundstückskaufvertrag oder durch Vorlage eines Erbscheines oder dergleichen).

Kostenersatz für Grundstückszufahrten

 

Die Kosten für den Aufwand zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Wege und Plätze, sind der /Stadt Gemeinde zu erstatten.

Der Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Die sich ergebenen Kosten werden per Kostersatzbescheid dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt.

 

Anliegerbescheinigung

Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Straßenbaubeiträge zu entrichten sind, kann eine Anliegerbescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks; andere Personen nur dann, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (in der Regel durch Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers). Die Bescheinigung kann formlos beantragt werden. In dem Antrag sollte, um Verwechslungen zu vermeiden, das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück).

Weitere Auskünfte erhalten Sie während der Öffnungszeiten.
Anfragen können auch schriftlich, per E-Mail übermittelt werden. Um Ihre Anfrage bearbeiten zu können, muss diese Ihren Namen und Ihre Anschrift enthalten.

 

 


Rechtsgrundlagen

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)


Gebühren

Anliegerbescheinigung 5,00 €


Ansprechpartner

n.n.
Zimmer: 204
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-463
Telefax (033844) 62-119

KONTAKT

 

Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

Tel.: (033844) 620

Fax: (033844) 62119

E-Mail:

 

Sprechzeiten:

Dienstag   09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

Freitag  09:00-12:00 Uhr (nur Einwohner- und Meldewesen)

 

Durchwahl

Einwohner- und Meldewesen:

(033844) 62334 und 62338

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