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Finanzen

Spenden


Kurzinformationen


Ausstellen von Spendenbescheinigungen für Sach- und Geldspenden


Beschreibung


Steuerbegünstigte Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und ohne Anspruch auf Gegenleistung geleistet werden und deren Verwendung gemeinnützig ist.

 

Für steuerlich abzugfähige Spenden gelten folgende Kriterien:

Spenden sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die eine objektiv messbare Vermögensminderung beim Spender und eine objektiv messbare Vermögensvermehrung beim Spendenempfänger zur Folge haben.

Spenden können laufend oder einmalig gewährt werden.

Spenden können in Form von Geld oder Sachgütern gegeben werden.

Bei der Übergabe von Sachgütern ist eine objektive Wertangabe erforderlich.

 

Eine Spende muss freiwillig geleistet werden, d. h. der Hingabe der Spende darf keine Verpflichtung gegenüberstehen.

 

Die Spendenbescheinigung wird von der Körperschaft des Empfängers der Spende ausgestellt.

Berechtigt zur Ausstellung sind z.B.:

-          Städte und Gemeinden

-          vom Finanzamt anerkannte Körperschaften

Die Spendenbescheinigung muss schriftlich, nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit liegt in der Amtsverwaltung.

 

Spenden bis zu 200,00 € können ohne amtliche Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung beim Finanzamt eingereicht werden.


Rechtsgrundlagen


- § 10b Einkommenssteuergesetz - Steuerbegünstigte Zwecke

- § 51 ff Abgabenordnung


Ansprechpartner

Frau Lindemann
Zimmer: 111
Ernst-Thälmann-Straße 59
Telefon (033844) 62-227
Telefax (033844) 62-119

KONTAKT

 

Amt Brück
Ernst-Thälmann-Str. 59
14822 Brück

 

Tel.: (033844) 620

Fax: (033844) 62119

E-Mail:

 

Sprechzeiten:

Dienstag   09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag  09:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr

Freitag  09:00-12:00 Uhr (nur Einwohner- und Meldewesen)

 

Durchwahl

Einwohner- und Meldewesen:

(033844) 62334 und 62338

E-Mail:

Link:

Einwohner- und Meldewesen

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